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   BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00   

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https://dejure.org/2001,14136
BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00 (https://dejure.org/2001,14136)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.2001 - 8 B 277.00 (https://dejure.org/2001,14136)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 2001 - 8 B 277.00 (https://dejure.org/2001,14136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der Divergenz - Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs - Rückübertragung von Grundeigentum - Restitutionsausschluss bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00
    Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, weil die Beteiligten vor Erlass des Übertragungsbeschlusses nicht angehört worden seien, kann der darin liegende Mangel (vgl. Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 = Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 21 S. 1 ) im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.

    Anderenfalls zwänge man den Einzelrichter, quasi sehenden Auges eine unter dem Makel der Gehörsverletzung stehende Entscheidung zu erlassen (Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 - a.a.O. S. 45 f. bzw. S. 4).

  • BVerwG, 29.07.1999 - 7 C 31.98

    Investiver Verkauf; Erlösauskehr; Rückgabeausschlußgrund;

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00
    Die Beschwerde kann nicht mit der Begründung Erfolg haben, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 2) i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab.

    Da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 - a.a.O.) - wie die Beschwerde nicht verkennt - bereits geklärt ist, dass ein Restitutionsausschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VwGO jedenfalls bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit anzunehmen ist, könnte ein Klärungsbedarf hinsichtlich der genannten Fragen nur für den Fall bestehen, dass keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Restitution gegeben ist.

  • BVerwG, 04.10.1999 - 6 C 31.98

    Beschluß über die Zulassung der Berufung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00
    Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VwGO, soweit dieser überhaupt in einem Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. dazu Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1 und Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - a.a.O. S. 43 bzw. S. 2 f.), nicht vor, weil der Kammer bei ihrer Übertragungsentscheidung ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der zudem tendenziell ("soll") zugunsten der einzelrichterlichen Übertragung ausgestaltet ist (Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - a.a.O. S. 2 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.1997 - 8 B 144.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 108 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widerspricht (vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00
    Denn die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist immer dann unberechtigt, wenn der Beteiligte es unterlassen hat, sich durch geeignete Anträge ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 und Beschluss vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 252.98 - VIZ 1999, 601 sowie BVerfGE 74, 200 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.12.1998 - 8 B 187.98
    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00
    Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 VwGO, soweit dieser überhaupt in einem Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. dazu Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1 und Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 31.98 - a.a.O. S. 43 bzw. S. 2 f.), nicht vor, weil der Kammer bei ihrer Übertragungsentscheidung ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, der zudem tendenziell ("soll") zugunsten der einzelrichterlichen Übertragung ausgestaltet ist (Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 - a.a.O. S. 2 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 8 B 252.98

    Sicherungshypothek zugunsten des Entschädigungsfonds, Kündigung der -,

    Auszug aus BVerwG, 11.04.2001 - 8 B 277.00
    Denn die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist immer dann unberechtigt, wenn der Beteiligte es unterlassen hat, sich durch geeignete Anträge ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 und Beschluss vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 252.98 - VIZ 1999, 601 sowie BVerfGE 74, 200 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.10.2001 - 8 B 104.01

    Übertragung auf den Einzelrichter; Erfordernis der Begründung des

    Ob eine nachträglich zugegangene Mitteilung - wie hier am 8. März 2001 - den bei Durchführung der mündlichen Verhandlung noch bestehenden Mangel zu heilen vermochte (so Eyermann-Geiger, a.a.O., Rn. 10) oder ob in der Durchführung des Verhandlungstermins durch den Einzelrichter die konkludente Bekanntgabe des in den Akten befindlichen Übertragungsbeschlusses zu sehen ist (so OVG Lüneburg, a.a.O.), kann deshalb ebenso dahinstehen wie die Frage, ob in der rügelosen Einlassung des anwaltlich vertretenen Klägers in diesem Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter trotz § 295 Abs. 2 ZPO ein zulässiger Verzicht - zumindest auf die Bekanntgabe des Beschlusses - liegen könnte (so Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 8 B 277.00 - n.v.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2016 - 1 L 52/14

    Wirksamkeit der Übertragung auf den Einzelrichter im Verwaltungsprozess

    Ob in der rügelosen Einlassung der anwaltlich vertreten Klägerin im Termin vom 13. März 2014 ein zulässiger Verzicht auf die Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses liegen kann (so BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001, a. a. O., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11. April 2001 - 8 B 277.00 -) kann auf sich beruhen, da ein unterstellter Bekanntgabemangel jedenfalls nicht die geltend gemachte Besetzungsrüge zu begründen vermag und ein anderer Verfahrensmangel sowie die Möglichkeit des "Beruhens" des Urteiles hierauf von der Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dargelegt wird.
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